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§ 31a BGB: Was die Haftungsbeschränkung für Vorstände wirklich bringt

VereinsNext-Team · 30. September 2026 · 4 Min. Lesezeit

§ 31a BGB: Was die Haftungsbeschränkung für Vorstände wirklich bringt

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„Wenn da was schiefgeht, hafte ich doch mit meinem eigenen Geld?" Diese Frage hören Vorstände in spe öfter als man denkt – und sie ist einer der häufigsten Gründe, warum sich niemand für den Vorstandsposten findet. Tatsächlich gibt es im deutschen Recht seit 2009 eine Regelung, die genau hier ansetzt: § 31a BGB. Sie wird oft zitiert, aber selten richtig verstanden. Wer glaubt, damit sei jedes Haftungsrisiko vom Tisch, irrt sich – und genau dieses Missverständnis kann teuer werden.

Was § 31a BGB tatsächlich regelt

Die Vorschrift beschränkt die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem eigenen Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Klartext: Wer als Vorstand einen Fehler macht, der „nur" auf normaler, einfacher Fahrlässigkeit beruht – ein Zahlendreher in der Buchhaltung, eine übersehene Frist, eine unglücklich formulierte E-Mail, die zu einem finanziellen Nachteil führt – haftet dafür gegenüber dem Verein nicht persönlich.

Voraussetzung ist, dass das Vorstandsmitglied entweder unentgeltlich tätig ist oder eine Vergütung erhält, die eine gesetzlich festgelegte Grenze (die sogenannte Ehrenamtspauschale, aktuell rund 840 Euro pro Jahr – prüft den jeweils gültigen Betrag, da sich dieser ändern kann) nicht übersteigt. Vereine, die ihre Vorstände über dieser Grenze vergüten, verlieren den Schutz von § 31a – hier lohnt sich ein Blick in die Satzung und in die tatsächlich gezahlten Beträge.

Die entscheidende Grenze: Innenverhältnis, nicht Außenverhältnis

Der wichtigste Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: § 31a BGB schützt nur im Innenverhältnis, also gegenüber dem eigenen Verein. Gegenüber Dritten – zum Beispiel einem Vertragspartner, einem geschädigten Teilnehmer einer Veranstaltung oder dem Finanzamt – gilt diese Haftungserleichterung nicht automatisch.

Verhältnis Wer könnte Ansprüche stellen Schutz durch § 31a BGB
Innenverhältnis Der Verein selbst gegen sein Vorstandsmitglied Ja, bei einfacher Fahrlässigkeit
Außenverhältnis Vertragspartner, Geschädigte, Behörden Nein, hier gelten andere Regeln

Das bedeutet: Wenn ein Vorstand im Namen des Vereins einen Vertrag abschließt und der Verein diesen nicht erfüllen kann, haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vermögen – nicht der Vorstand persönlich, solange er im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. Anders sieht es aus, wenn jemand außerhalb seiner Befugnisse handelt oder gesetzliche Pflichten wie die rechtzeitige Insolvenzanmeldung verletzt. Wie eng diese Vertretungsmacht in der Satzung gefasst sein sollte, ist ein eigenes Thema, das den Unterschied zwischen abgesichertem und persönlich haftendem Handeln oft entscheidet.

Was § 31a nicht abdeckt

Drei Bereiche bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt:

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Wer bewusst gegen Satzung oder Gesetz verstößt oder elementare Sorgfaltspflichten ignoriert, haftet weiterhin voll – auch gegenüber dem Verein.
  • Pflichten gegenüber Behörden: Steuerliche Pflichten, insbesondere die rechtzeitige Abführung von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen, sind ein eigenes Risikofeld mit persönlicher Haftung des Vorstands.
  • Außenhaftung gegenüber Dritten: Wie beschrieben greift hier § 31a nicht direkt – der Schutz besteht nur zwischen Vorstand und Verein.

Wie es in der Schweiz und in Österreich aussieht

Eine mit § 31a BGB identische Regelung gibt es im schweizerischen und österreichischen Vereinsrecht nicht. In der Schweiz richtet sich die Sorgfaltspflicht des Vorstands nach den allgemeinen Grundsätzen des Auftragsrechts, in Österreich nach dem Vereinsgesetz und ergänzend nach zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstäben. Beide Rechtsordnungen kennen zwar Haftungsmilderungen für unentgeltlich tätige Organe, die Details unterscheiden sich aber erheblich von der deutschen Regelung. Wer in der Schweiz oder in Österreich einen Verein führt, sollte sich hierzu unbedingt konkret beraten lassen – pauschale Aussagen aus deutschen Ratgebern lassen sich nicht eins zu eins übertragen.

Was der Vorstand zusätzlich tun kann

Auf eine gesetzliche Haftungserleichterung allein sollte sich kein Vorstand verlassen. Sinnvoll sind zusätzlich:

  • Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) oder eine spezielle Vereins-Vermögensschadenhaftpflicht, die auch Fälle abdeckt, in denen § 31a nicht greift.
  • Klare Beschlussprotokolle, die zeigen, dass Entscheidungen sorgfältig und im Kollektiv getroffen wurden – das erschwert später den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
  • Eine saubere Trennung von Zuständigkeiten, insbesondere bei Zahlungen. Wer Auszahlungen nicht allein freigibt, sondern ein Vier-Augen-Prinzip etabliert hat, reduziert das eigene Haftungsrisiko spürbar und kann im Zweifel belegen, dass sorgfältig gehandelt wurde.
  • Regelmäßige, dokumentierte Vorstandsentlastung durch die Mitgliederversammlung – sie schafft zwar keinen vollständigen Haftungsausschluss, ist aber ein wichtiger Baustein der Absicherung.
  • Eine Satzung, die Vertretungsmacht und Zuständigkeiten präzise regelt, statt vage Formulierungen zu verwenden, die im Streitfall unterschiedlich ausgelegt werden können.

Wer diese Punkte im Vorstand systematisch angeht, statt sie einzeln abzuarbeiten, tut sich leichter, wenn Zuständigkeiten, Fristen und Freigaben zentral über eine Vereinssoftware wie VereinsNext dokumentiert und nachvollziehbar hinterlegt sind – das erspart im Streitfall langes Suchen nach E-Mails und Excel-Tabellen.

Das Wichtigste in Kürze

§ 31a BGB nimmt ehrenamtlichen Vorständen in Deutschland einen Teil der Angst vor persönlicher Haftung, aber nicht die ganze. Der Schutz gilt nur im Innenverhältnis gegenüber dem eigenen Verein und nur bei einfacher Fahrlässigkeit – Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Ansprüche Dritter bleiben außen vor. In der Schweiz und in Österreich existiert keine vergleichbare Regelung, hier gelten eigene Sorgfaltsmaßstäbe. Wer als Vorstand zusätzlich auf klare Protokolle, saubere Zuständigkeiten und gegebenenfalls eine D&O-Versicherung setzt, ist deutlich besser abgesichert als mit dem Gesetz allein.

Häufige Fragen

Gilt § 31a BGB auch für Vorstandsmitglieder, die eine Vergütung erhalten?expand_more

Ja, solange die Vergütung die Grenze der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt. Wird darüber hinaus gezahlt, entfällt der Schutz durch § 31a BGB, und es gelten die allgemeinen strengeren Haftungsregeln. Vereine sollten die tatsächlich gezahlten Beträge regelmäßig mit dem aktuell gültigen Grenzwert abgleichen.

Haftet ein Vorstandsmitglied auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt?expand_more

Für Pflichtverletzungen, die während der Amtszeit begangen wurden, kann eine Haftung grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden, solange keine Verjährung eingetreten ist. Eine ordnungsgemäße Entlastung durch die Mitgliederversammlung kann diesbezüglich Ansprüche des Vereins einschränken, schützt aber nicht automatisch vor Ansprüchen Dritter.

Kann eine Vereinssatzung die Haftung der Vorstandsmitglieder weiter einschränken?expand_more

Satzungen können zusätzliche Haftungsbeschränkungen vorsehen, etwa eine generelle Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit unabhängig von der Vergütungsgrenze. Solche Klauseln sollten rechtlich sauber formuliert sein, da unwirksame oder widersprüchliche Regelungen im Streitfall mehr schaden als nützen. Eine anwaltliche Prüfung der konkreten Formulierung ist hier ratsam.

Was passiert bei einer Haftung gegenüber dem Finanzamt für nicht abgeführte Abgaben?expand_more

Bei der Verletzung steuerlicher Pflichten, etwa der verspäteten Abführung von Lohnsteuer, haftet der Vorstand grundsätzlich persönlich und unabhängig von § 31a BGB, da es sich um eine Pflicht gegenüber einer Behörde und nicht gegenüber dem Verein handelt. Hier hilft nur eine sorgfältige, fristgerechte Buchführung und im Zweifel eine steuerliche Beratung.

Brauchen kleine Vereine überhaupt eine D&O-Versicherung?expand_more

Das hängt vom Risiko der Vereinstätigkeit ab, etwa vom Umfang der Finanzverwaltung, von Veranstaltungen oder Vertragsbeziehungen. Bei rein ehrenamtlicher Tätigkeit mit geringem finanziellen Volumen ist das Risiko oft überschaubar, bei größeren Vereinen mit Personal, Immobilien oder hohen Umsätzen kann eine solche Versicherung sinnvoll sein. Ein Vergleich mehrerer Angebote und eine Einschätzung des eigenen Risikoprofils helfen bei der Entscheidung.

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