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§ 31a BGB: Was das Haftungsprivileg für Vorstände wirklich schützt

VereinsNext-Team · 20. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

§ 31a BGB: Was das Haftungsprivileg für Vorstände wirklich schützt

KI-generiert

„Ich mache das ja ehrenamtlich, mir kann nichts passieren." Diesen Satz hört man in jeder zweiten Vorstandssitzung – und er stimmt so pauschal nicht. § 31a BGB hat die Haftung ehrenamtlicher Vorstände zwar deutlich entschärft, aber die Vorschrift schützt weniger, als die meisten glauben. Wer sie falsch versteht, wiegt sich in falscher Sicherheit.

Was § 31a BGB konkret regelt

§ 31a BGB wurde eingeführt, um Menschen nicht von Vereinsarbeit abzuschrecken, weil sie Angst vor persönlicher Haftung haben. Die Vorschrift sagt im Kern: Ein Vorstandsmitglied, das unentgeltlich oder gegen eine Vergütung bis zur Grenze der Ehrenamtspauschale tätig ist, haftet dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Zwei Dinge sind daran wichtig:

  • Das Privileg gilt nur im Innenverhältnis – also gegenüber dem eigenen Verein und seinen Mitgliedern.
  • Es greift nur bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben haftungsrelevant.

Die genaue Vergütungsgrenze für die Ehrenamtspauschale ändert sich gelegentlich durch den Gesetzgeber. Prüft aktuelle Beträge im Zweifel mit eurem Steuerberater oder Vereinsprüfer, bevor ihr euch auf das Privileg verlasst.

Wer genau geschützt ist

Geschützt sind Mitglieder des Vorstands im Sinne der Satzung – also die Personen, die nach außen vertreten oder dem Vorstandsgremium angehören. Entscheidend ist dabei nicht der Titel, sondern die tatsächliche Funktion. Wer als „Beisitzer" faktisch wie ein Vorstandsmitglied handelt, kann unter Umständen ebenso erfasst sein wie jemand mit offizieller Vorstandsrolle.

Wichtig ist auch der Vergütungsbezug: Wer deutlich mehr verdient als die Ehrenamtspauschale, etwa ein angestellter Geschäftsführer mit Vorstandsfunktion, fällt nicht unter das Privileg. Für diese Personen gelten die allgemeinen, strengeren Haftungsregeln.

Was das Privileg NICHT abdeckt

Hier liegt der eigentliche Denkfehler in vielen Vereinen: § 31a BGB schützt nicht vor Haftung gegenüber Dritten. Schließt ein Vorstand einen Vertrag ab, den der Verein nicht erfüllen kann, oder entstehen bei einer Veranstaltung Schäden bei Teilnehmenden, greift die Vorschrift nicht automatisch. Gegenüber Außenstehenden – Vertragspartnern, Geschädigten, Behörden – bestehen weiterhin die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln.

Besonders heikel sind zwei Bereiche, die in der Praxis regelmäßig zu Problemen führen:

Steuern und Sozialversicherung. Wer als Vorstand fällige Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Mitarbeitende oder Übungsleiter nicht abführt, haftet persönlich – unabhängig vom Ehrenamtsprivileg. Das betrifft die Haftung gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern, also gegenüber Dritten, nicht gegenüber dem Verein selbst.

Grobe Fahrlässigkeit im Zahlungsverkehr. Wer Rechnungen ohne jede Prüfung freigibt, Kontovollmachten unkontrolliert vergibt oder Belege systematisch ignoriert, bewegt sich schnell im Bereich grober Fahrlässigkeit – und verliert damit den Schutz des Privilegs auch im Innenverhältnis. Ein sauberes Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungsfreigaben ist deshalb nicht nur Buchhaltungshygiene, sondern handfeste Haftungsvorsorge.

Innenhaftung und Außenhaftung im Überblick

Haftung gegenüber dem Verein (Innen) Haftung gegenüber Dritten (Außen)
Einfache Fahrlässigkeit durch § 31a BGB meist ausgeschlossen bleibt bestehen
Grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz voll haftbar voll haftbar
Steuer- und Sozialabgaben – persönliche Haftung möglich
Vertragsabschlüsse ohne Vertretungsmacht – persönliche Haftung möglich

Diese Tabelle zeigt, warum das Thema oft missverstanden wird: Vorstände fühlen sich durch § 31a BGB rundum abgesichert, obwohl die Vorschrift nur einen Teilbereich abdeckt. Wer zusätzlich unklare Vertretungsregelungen in der Satzung hat, verschärft das Risiko eher noch – welche Haftungsfallen sich aus mangelhaften Vertretungsklauseln ergeben, haben wir im Beitrag zur Vertretungsmacht im Verein ausführlicher beschrieben.

Praxisnahe Konsequenzen für den Vorstand

Aus dem Zusammenspiel von Innen- und Außenhaftung ergeben sich konkrete Dinge, die jeder Vorstand umsetzen sollte:

  1. Dokumentieren statt vertrauen. Beschlüsse, Zahlungsfreigaben und größere Entscheidungen gehören schriftlich festgehalten. Im Streitfall entscheidet oft, ob ein Vorstand sorgfältig oder grob fahrlässig gehandelt hat – und das lässt sich nur mit Belegen nachweisen.
  2. Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungen etablieren. Ein Einzelner, der allein über größere Summen verfügt, trägt ein höheres persönliches Risiko als ein Vorstand, der Freigaben geteilt hat.
  3. D&O-Versicherung prüfen. Für Vereine mit nennenswertem Budget, Immobilien oder Personal lohnt sich der Blick auf eine Vermögensschaden-Haftpflicht für Organe. Sie greift gerade dort, wo § 31a BGB nicht hilft.
  4. Steuerliche Pflichten nicht aufschieben. Lohnsteueranmeldungen, Sozialversicherungsbeiträge und Umsatzsteuerfragen gehören zu den häufigsten Quellen persönlicher Haftung – hier lohnt sich frühzeitiger fachlicher Rat statt Improvisation.

Unterschiede in der Schweiz und in Österreich

§ 31a BGB ist eine Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In der Schweiz richtet sich die Organhaftung im Verein nach dem Zivilgesetzbuch, in Österreich nach dem Vereinsgesetz und allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Eine vergleichbare pauschale Haftungserleichterung für ehrenamtlich Tätige existiert dort nicht in dieser Form. Vereine in CH und AT sollten sich daher nicht an deutschen Faustregeln orientieren, sondern die Haftungsfrage länderspezifisch mit einer Rechtsberatung klären.

Wie eine klare Struktur das Risiko senkt

Viele Haftungsfälle entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unübersichtlichkeit: Niemand weiß genau, wer was freigegeben hat, Belege fehlen, Zuständigkeiten sind unklar. Eine Vereinssoftware, die Zahlungsfreigaben, Beschlüsse und Dokumente an einem Ort nachvollziehbar macht, nimmt dem Vorstand hier viel Last ab. Wer heute nach einer strukturierten Lösung für Finanzen und Verwaltung sucht, findet in einer modernen Vereinssoftware wie VereinsNext einen Weg, genau diese Nachweispflichten ohne zusätzlichen Papierkram zu erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 31a BGB begrenzt die Haftung ehrenamtlicher Vorstände nur im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und nur bei einfacher Fahrlässigkeit.
  • Gegenüber Dritten – etwa Finanzamt, Sozialversicherung oder Vertragspartnern – bleibt die persönliche Haftung bestehen.
  • Grobe Fahrlässigkeit, etwa ungeprüfte Zahlungsfreigaben, hebelt den Schutz auch im Innenverhältnis aus.
  • Eine D&O-Versicherung und saubere Dokumentation sind sinnvolle Ergänzungen zum gesetzlichen Schutz.
  • In der Schweiz und in Österreich gelten andere Haftungsregeln – hier braucht es länderspezifischen fachlichen Rat.

Häufige Fragen

Haftet der Kassier anders als ein normaler Vorstand?expand_more

Grundsätzlich gilt § 31a BGB für alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen, solange sie unentgeltlich oder innerhalb der Ehrenamtspauschale tätig sind. In der Praxis trägt der Kassier aber ein höheres faktisches Risiko, weil Zahlungsvorgänge leichter nachprüfbar sind und Fehler dort schneller als grob fahrlässig eingestuft werden können.

Gilt das Haftungsprivileg auch für Abteilungsleiter ohne Vorstandsamt?expand_more

Nein, § 31a BGB bezieht sich auf Mitglieder des Vorstands im Sinne der Satzung. Abteilungsleiter oder besondere Vertreter ohne Vorstandsfunktion fallen nicht automatisch darunter, auch wenn sie ehrenamtlich tätig sind. Die Satzung sollte klar regeln, wer tatsächlich als Vorstand gilt.

Kann der Verein die Haftung des Vorstands vertraglich weiter einschränken?expand_more

Eine Satzung kann die Haftung in gewissem Rahmen zusätzlich begrenzen, etwa durch Regelungen zur Entlastung oder zu internen Freistellungen. Diese wirken aber nur im Innenverhältnis und ändern nichts an der Haftung gegenüber Dritten wie Finanzamt oder Vertragspartnern.

Was passiert bei Haftungsfällen aus der Zeit vor Einführung von § 31a BGB?expand_more

Für Schadensfälle, die vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, gilt grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Bei älteren Streitigkeiten oder laufenden Verfahren sollte deshalb immer geprüft werden, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung anwendbar war.

Lohnt sich eine D&O-Versicherung auch für kleine Vereine?expand_more

Das hängt vom Risiko ab: Vereine mit Immobilien, angestelltem Personal oder größeren Veranstaltungen haben ein höheres Haftungsrisiko als ein kleiner Freizeitverein ohne Budget. Schon eine einzige Lohnsteuer- oder Vertragsfalle kann teurer werden als mehrere Jahre Versicherungsprämie, weshalb sich eine Kostenabschätzung meist lohnt.

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