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§ 181 BGB im Verein: Wenn der Vorstand mit sich selbst handelt

VereinsNext-Team · 9. August 2026 · 5 Min. Lesezeit

§ 181 BGB im Verein: Wenn der Vorstand mit sich selbst handelt

KI-generiert

Ein Vorstandsmitglied ist gleichzeitig Trainer der ersten Mannschaft und bekommt dafür ein Honorar. Der Kassierer vermietet dem Verein eine Lagerhalle, die ihm privat gehört. Der Schriftführer betreibt einen Handwerksbetrieb und liefert dem Verein die neuen Bänke. Alles ganz normal im Vereinsleben – und trotzdem ein Fall, an dem schon mehr als ein Vorstand gescheitert ist, ohne es zu merken. Das Stichwort heißt Selbstkontrahieren, geregelt in § 181 BGB. Wer die Vorschrift nicht kennt, riskiert, dass Verträge im Nachhinein als unwirksam gelten.

Was Selbstkontrahieren im Verein bedeutet

§ 181 BGB verbietet es grundsätzlich, dass jemand gleichzeitig auf beiden Seiten eines Geschäfts steht: einmal als Vertreter des Vereins, einmal als Privatperson. Genau das passiert, wenn ein Vorstandsmitglied einen Vertrag mit dem eigenen Verein abschließt – der Verein wird durch den Vorstand vertreten, und dieselbe Person profitiert privat vom Geschäft. Das Gesetz will damit verhindern, dass jemand sich selbst begünstigt, während er eigentlich die Interessen des Vereins wahrnehmen soll.

Für Vereine mit Sitz in Deutschland gilt § 181 BGB unmittelbar, weil der Vorstand als gesetzlicher Vertreter im Sinne des Vertretungsrechts handelt. Betroffen sind nicht nur klassische Kaufverträge, sondern auch Miet-, Dienst- und Arbeitsverträge – also genau die Konstellationen, die im Vereinsalltag ständig vorkommen.

Typische Fälle, die im Verein übersehen werden

Viele Vorstände denken bei „Interessenkonflikt" an große Summen oder offensichtliche Vorteilsnahme. Tatsächlich reicht schon ein kleines, gut gemeintes Geschäft.

Szenario Warum § 181 BGB greift
Vorstandsmitglied ist zugleich bezahlter Trainer Vertrag über Honorar wird von derselben Person auf beiden Seiten geschlossen
Kassierer vermietet privates Grundstück an den Verein Mietvertrag zwischen Verein und Vorstandsmitglied
Vorstand beauftragt eigene Firma mit Bauleistungen Werkvertrag mit Selbstbeteiligung des Vertretenden
Vorstandsmitglied zahlt sich selbst Aufwandsentschädigung aus, ohne Beschluss Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Kontrollinstanz
Vereinsvorsitzender unterschreibt Sponsoringvertrag mit eigenem Unternehmen Verein und Vertragspartner werden von derselben Person repräsentiert

Solche Konstellationen sind nicht automatisch verboten oder unmoralisch – viele Vereine sind froh, wenn Mitglieder Räume, Handwerksleistungen oder Fachwissen günstig zur Verfügung stellen. Das Problem ist rein rechtlicher Natur: Ohne Befreiung von § 181 BGB ist das Geschäft schwebend unwirksam, bis es nachträglich genehmigt wird.

Die Lösung: Befreiung von § 181 BGB in der Satzung

Der übliche Weg, das Problem dauerhaft zu lösen, ist eine ausdrückliche Regelung in der Satzung. Viele Vereinssatzungen enthalten dafür eine Klausel wie:

„Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

Mit dieser Formulierung dürfen Vorstandsmitglieder rechtswirksam Verträge mit dem Verein schließen, auch wenn sie selbst auf der anderen Seite stehen. Wichtig ist, dass diese Klausel nicht nachträglich formlos beschlossen werden kann – sie muss Teil der Satzung sein und damit über eine Satzungsänderung mit den dafür vorgesehenen Mehrheiten in der Mitgliederversammlung eingeführt werden. In Deutschland wird die Befreiung zudem ins Vereinsregister eingetragen, damit sie gegenüber Dritten wirkt.

Wer die Vertretungsregeln seines Vereins ohnehin überarbeitet, sollte diesen Punkt direkt mitdenken – gerade weil Satzungsformulierungen zur Vertretungsmacht ganz allgemein oft zur Haftungsfalle werden, wenn sie zu unklar oder zu restriktiv gefasst sind.

Wenn die Satzung keine Befreiung enthält

Fehlt die Klausel, ist nicht automatisch alles verloren. Es gibt zwei praktikable Wege:

  • Genehmigung durch die übrigen Vorstandsmitglieder. Ist der Verein mehrköpfig vertreten, können die nicht betroffenen Vorstandsmitglieder das Geschäft im Namen des Vereins genehmigen. Das betroffene Mitglied darf dabei nicht mitwirken.
  • Nachträglicher Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Versammlung kann ein bereits geschlossenes Geschäft nachträglich billigen. Das heilt die Unwirksamkeit, ersetzt aber nicht die dauerhafte Satzungsregelung für künftige Fälle.

Beide Varianten sind Notlösungen. Sie funktionieren einmalig, schaffen aber keine Rechtssicherheit für wiederkehrende Konstellationen wie ein dauerhaftes Trainerhonorar oder eine laufende Mietzahlung.

Warum das auch die Gemeinnützigkeit betrifft

Bei gemeinnützigen Vereinen kommt eine zweite Ebene hinzu: das Verbot der Selbstbegünstigung. Zahlt der Verein einem Vorstandsmitglied überhöhte Honorare oder Mieten, kann das steuerlich als Mittelfehlverwendung gewertet werden – unabhängig davon, ob § 181 BGB korrekt beachtet wurde. Deshalb gilt bei allen Insichgeschäften: Der Preis muss marktüblich sein, das Geschäft muss dokumentiert und im besten Fall vorab durch die Mitgliederversammlung oder ein unabhängiges Vorstandsgremium abgesegnet werden. Wer hier unsicher ist, sollte sich vor Vertragsabschluss steuerlich und rechtlich beraten lassen – pauschale Aussagen helfen im Einzelfall selten weiter.

Situation in Österreich und der Schweiz

Deutschland regelt Selbstkontrahieren ausdrücklich in § 181 BGB. In Österreich und der Schweiz gibt es keine wortgleiche Vorschrift, aber vergleichbare Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei der Vertretung juristischer Personen. Auch dort empfiehlt es sich, Insichgeschäfte in der Satzung ausdrücklich zu regeln oder zumindest ein Zustimmungsverfahren durch ein unabhängiges Gremium festzulegen. Wegen der unterschiedlichen Rechtslage in den drei Ländern lohnt sich hier in jedem Fall eine kurze Abstimmung mit einer fachkundigen Stelle vor Ort.

Praktische Checkliste für den Vorstand

  • Prüft, ob eure Satzung eine Befreiung von § 181 BGB enthält – und ob sie im Vereinsregister eingetragen ist.
  • Dokumentiert jedes Geschäft mit einem Vorstandsmitglied schriftlich, inklusive Marktvergleich beim Preis.
  • Lasst betroffene Vorstandsmitglieder bei Abstimmungen über eigene Verträge nicht mitstimmen.
  • Klärt bei laufenden Verträgen (Miete, Honorar) einmal jährlich, ob die Konditionen noch marktüblich sind.
  • Bewahrt Beschlüsse und Verträge so auf, dass sie bei einer Kassenprüfung oder einer steuerlichen Prüfung sofort greifbar sind.

Eine saubere Dokumentenablage hilft hier enorm: Wer Beschlüsse, Verträge und Satzungsänderungen zentral und nachvollziehbar verwaltet, statt sie in Ordnern oder privaten E-Mail-Postfächern zu verteilen, tut sich bei jeder Prüfung leichter. Genau dafür lohnt sich der Blick auf eine Vereinsverwaltung, die Dokumente, Beschlüsse und Mitgliederdaten an einem Ort zusammenführt.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 181 BGB verbietet grundsätzlich Verträge, bei denen ein Vorstandsmitglied gleichzeitig den Verein und sich selbst vertritt.
  • Ohne ausdrückliche Befreiung in der Satzung sind solche Geschäfte schwebend unwirksam, bis sie genehmigt werden.
  • Die Befreiung muss über eine Satzungsänderung beschlossen und in Deutschland ins Vereinsregister eingetragen werden.
  • Bei gemeinnützigen Vereinen kommt zusätzlich das Verbot der Selbstbegünstigung ins Spiel – Preise müssen marktüblich sein.
  • In Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Grundlagen, aber vergleichbare Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Häufige Fragen

Gilt § 181 BGB auch für Vereine in Österreich und der Schweiz?expand_more

Nein, § 181 BGB ist eine deutsche Vorschrift und gilt unmittelbar nur für Vereine mit Sitz in Deutschland. In Österreich und der Schweiz existieren keine wortgleichen Regeln, jedoch vergleichbare Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Vertretung von Vereinen. Wer dort einen Verein leitet, sollte die konkrete Rechtslage vor Ort prüfen lassen.

Was passiert, wenn ein Vertrag ohne Befreiung von § 181 BGB abgeschlossen wurde?expand_more

Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam, das heißt, er entfaltet keine rechtliche Wirkung, bis er genehmigt wird. Die Genehmigung kann durch die übrigen, nicht betroffenen Vorstandsmitglieder oder durch einen nachträglichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bleibt die Genehmigung aus, kann der Vertrag rückwirkend als nie geschlossen gelten.

Muss die Befreiung von § 181 BGB ins Vereinsregister eingetragen werden?expand_more

Ja, in Deutschland sollte die Befreiung als Teil der Satzung ins Vereinsregister eingetragen werden, damit sie auch gegenüber Vertragspartnern und Behörden wirksam nachweisbar ist. Ohne Registereintrag kann es passieren, dass Dritte sich auf eine fehlende Vertretungsbefugnis berufen und das Geschäft anfechten.

Kann ein Vorstandsmitglied bei der Abstimmung über den eigenen Vertrag mitstimmen?expand_more

Grundsätzlich sollte ein betroffenes Vorstandsmitglied bei Beschlüssen über eigene Verträge nicht mitstimmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Viele Satzungen und Geschäftsordnungen sehen dafür ein Stimmverbot bei Befangenheit vor. Fehlt eine solche Regelung, empfiehlt es sich, sie bei der nächsten Satzungsänderung ausdrücklich aufzunehmen.

Betrifft § 181 BGB auch ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Bezahlung?expand_more

Grundsätzlich betrifft § 181 BGB alle Rechtsgeschäfte, unabhängig davon, ob Geld fließt. Bei rein ehrenamtlicher, unentgeltlicher Tätigkeit ohne vertragliche Gegenleistung liegt in der Regel kein klassisches Insichgeschäft vor. Sobald aber eine Aufwandsentschädigung, Miete oder ein Honorar vereinbart wird, greift die Vorschrift wieder.

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